Impressum

Firmenvisitenkarte
gemäß § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

Attikon Römlein Versicherungsmakler GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Riebesell
Alfred-Herrhausen-Allee 3-5, 65760 Eschborn
Deutschland

Telefon: 0049 ( 0 ) 9373 99930 / Telefax: 0049 ( 0 ) 9373 3144
E-Mail Thomas.Riebesell@roemlein-ins.de
Internet www.roemlein.com

Sitz der Firma ist Weilbach, Deutschland,
eingetragen bei dem Registergericht Aschaffenburg – HRB 5694.
Umsatzsteuer-ID-Nr.: DE165843793.
Erlaubnisbehörde / Registrierung:

Unsere Firma ist als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO zugelassen und im Vermittlerregister der „IHK – Industrie- und Handelskammer“; Kerschensteiner Str. 9, 63741 Aschaffenburg (Tel. 06021 880 0 / Fax 06021 880 22 000) E-Mail ihk@aschaffenburg.ihk.de) unter der Registriernummer D-TOFJ-B48GU-29 eingetragen.
Mandanten und Interessierte können die Eintragung auf der Internetseite (www.vermittlerregister.info) prüfen. Das Register wird beim „Deutschen Industrie- und Handelstag (www.dihk.de) e.V.“ – Breite Str. 29, 10178 Berlin, Tel. 0180-600 5850, Fax 030-20308 1000, geführt.
Beteiligungen:

Unsere Firma unterhält keine (un-)mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Versicherungsunternehmen. Ebenso unterhält kein Versicherungsunternehmen eine (un-)mittelbare Beteiligung an unserer Firma bzw. unserem Firmenkapital.

Beschwerde- und Schlichtungsstellen

Außergerichtliche Streitbeilegung gem. § 42k WG durch „Versicherungsombudsmann e.V.“ (www.versicherungsombudsmann.de); Postfach 080622, 10006 Berlin. Tel.: 01804 224424 (20 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; Fax: 01804 224425 (20 Cent pro Verbindung aus dem deutschen Festnetz); E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. – Siehe auch www.versicherungsombudsmann.de im Internet.

Für die private Kranken-/Pflegeversicherung: www.pkv-ombudsmann.de; Leipziger Strasse 104, 10117 Berlin. Tel. 01802 550444 (6 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz); Fax: 030 20458931.
Aufsichtsbehörde:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen („BaFin“); Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Telefon: 0228 4108 0 (siehe auch www.bafin.de im Internet).

Informationen zur Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV):

Neue Regelungen für Versicherungsmakler
Mit Wirkung zum 22. Mai 2007 wurde die aus dem Jahr 2003 stammende EU-Richtlinie für in Deutschland ansässige Versicherungsvermittler umgesetzt. Damit wird ein höherer Verbraucherschutz angestrebt. Dieses bedeutet für uns und unsere Kunden vor allem einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand.

Erlaubnispflicht

Grundsätzlich unterliegt nun jede gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung und -beratung einer Erlaubnispflicht. Dabei wird klar differenziert zwischen den verschiedenen Arten der Versicherungsvermittler. Speziell werden von Versicherern unabhängige Versicherungsmakler und an Versicherer gebundene Versicherungsvertreter unterschieden. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist in das neue, von den Industrie- und Handelskammern, zentral geführte Vermittlerregister eingetragen und erhält die Tätigkeitserlaubnis.

Voraussetzung der Eintragung:

Für die Erlaubnis müssen zum einen persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Zum anderen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Hierfür ist eine Prüfung bei der Handelskammer durchzuführen. Diese (Mindest-)Qualifikation entspricht der Ausbildung zum Versicherungsfachmann. Gleichgestellt sind Abschlüsse als Versicherungskaufmann, Versicherungsfach- oder Betriebswirt. Anerkannt werden kann auch der Abschluss an einer Hochschule oder Berufsakademie, sofern eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. Notwendig ist eine Berufs-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.500.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Anforderungen erfüllen wir übrigens schon seit Jahren.

Keiner Erlaubnis bedürfen die an ein Unternehmen gebundenen Versicherungsvertreter. Dies setzt voraus, dass das (oder die) Versicherungsunternehmen, deren Versicherungen der jeweilige Vertreter ausschließlich vermittelt, für ihn die Haftung übernehmen. Die Eintragung im Vermittlerregister ist aber auch für diesen Personenkreis notwendig.

Schlichtungsstelle:

Ganz im Sinne des Verbraucherschutzes ist für Streitigkeiten zwischen einem Vermittler und einem Kunden eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese Stelle besteht schon seit längerem für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern in Form der so genannten Ombudsmänner. Diese sind nun auch Anlaufstelle, um Beschwerden gegen einen Vermittler außergerichtlich beizulegen.

Informationspflichten:

Ein Versicherungsmakler muss seinen Kunden schon beim „ersten Geschäftskontakt“ bestimmte Informationen mitteilen. Hierzu ist die Verwendung einer „Visitenkarte“ vorgeschrieben (siehe oben: Firmen-Visitenkarte).

Beratungspflicht:

Erstmals besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Beratungspflicht. Deren Verletzung kann einen ebenfalls neu geregelten Schadenersatzanspruch auslösen. Ausdrücklich muss der Makler in jedem Beratungsgespräch die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und seinen Rat begründen. Der Gesetzgeber hat den ohnehin bereits geführten Beratungsprozess nur ausdrücklich und formal geregelt.

Dokumentationspflicht:

Der Makler hat die Beratung „unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages zu dokumentieren. Erforderlich ist die Erstellung eines Beratungsprotokolls. Dieses ist dem Kunden zu übermitteln, und zwar noch vor dem Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand ist wohl nicht nur bei uns sondern auch bei unseren Kunden deutlich zu spüren.

Kundengeldsicherung:

Schließlich gelten neue Regelungen zum Schutz der Kunden, wenn der Makler – wie weitgehend üblich – das Inkasso der Prämien und Auszahlung von Entschädigungsleistungen übernimmt. In diesem Fall muss der Makler grundsätzlich Sicherheit leisten oder er hat eine geeignete Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen.
Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde bereits dadurch vor einem Verlust geschützt ist, dass der Versicherer den Makler bevollmächtigt hat, für ihn Zahlungen von den Versicherungsnehmern anzunehmen. Vorheriges und Letzteres ist bei uns ganz regelmäßig der Fall.

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